Wie "ablasten" geht?
Du mußt soviel aus- bzw. umbauen, damit du auf eine Leermasse von maximal 7,1 t kommst. Dann kann der TÜV-Onkel das nachwiegen und in den Papieren eine zulässige Gesamtmasse von unter 7,5t eintragen. Sonntagsfahrverbot besteht nur für Fahrzeuge über 7,5t
Aber für diejenigen hier, die eine größere zulässige Gesamtmasse fahren, könnte dieser Zusatz im § 30 Abs. 3 und 4 StVO interresant sein:
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
-Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
-Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
-Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).
Punkt 3: Bett, Kühlschrank, Herd ist ja oft fest eingebaut. Außerdem trifft für die meisten hier doch "Ausstellungsfahrzeug" zu.
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beste Grüße,
Hauke
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Paranoiker aufgepaßt! Blümchenkleider sind in Wirklichkeit Gartencamouflage.
Der mj mit Koffer wiegt rund 5 t also musst du nur von den 9,6t auf 7,49 t beim TÜV die Papiere umdaddeln und kannst Bedford fahren ! Macht im übrigen echt Laune
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Stellt euch vor Sie kommen und Du weisst von nix !
gnasher hat geschrieben:BYFF: wie bekommst du eine LKW von 9,6t auf 7,49 t - 2ton irgendwie in Luft schiessen oder wie ?
Im KFZ-Schein steht die zul. Gesamtmasse von 9,6t. Zulässige Gesamtmasse = Leermasse + Zuladung
also
9,6t = 5t + 4,6t
Bei einer 'Ablastung' auf 7,5t also
7,5t = 5t + 2,5t
Man verzichtet ganz simpel auf 2t Zuladung, was bei der Nutzung als WoMo ja auch leicht zu verschmerzen ist.
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beste Grüße,
Hauke
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Paranoiker aufgepaßt! Blümchenkleider sind in Wirklichkeit Gartencamouflage.
Beim Stalwart bekommst du aber auch sowieso Probleme, den abzulasten, der wiegt doch leer schon 8,5 ton. Eher unwahrscheinlich, das man da 1,5t rausgeflext bekommt.
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Hauke
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aluschubser hat geschrieben:
Aber für diejenigen hier, die eine größere zulässige Gesamtmasse fahren, könnte dieser Zusatz im § 30 Abs. 3 und 4 StVO interresant sein:
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
-Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
-Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
-Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).
Punkt 3: Bett, Kühlschrank, Herd ist ja oft fest eingebaut. Außerdem trifft für die meisten hier doch "Ausstellungsfahrzeug" zu.
Gilt aber nur für Sonder-Kfz..... Wenn im Schein "LKW" steht, ist es der Rennleitung Wurst, was und wie auf der Ladefläche verbaut wurde, dann fällst Du unter das Sonn- und Feitertags-Fahrverbot. Erst wenn aus der Zulassungsbescheinigung hervorgeht, dass es sich eben nicht mehr um einen LKW, sondern um ein So-Kfz handelt, bist Du vom Verbot nicht mehr betroffen.
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37KL76 (hat einen treusorgenden neuen Besitzer gefunden)
26KJ13