finanzamt steuern nachbezahlen

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bully
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finanzamt steuern nachbezahlen

Beitrag von bully »

:(
bekam heute vom finanzamt einen finanzfeststellungbescheid.
sie haben meine ambualnce ,neu eingerechnet .
ich soll jetzt 40,- nachbesteueren . geht das überhaupt ?

im oktober 04 habe ich beim strassenverkehrsamt die fahrzeugsteuer vom kontoabbuchen lassen. und jetzt im mai soll ich noch mal nachbezahlen ..... was soll das .

kann man einspruch einlegen geht das , sie haben mir sofort ein überweisungsträger voll ausgefüllt mitgeschickt. :?:


sind die den irre :evil: :mrgreen:
 

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bastler
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Beitrag von bastler »

nabend bully,

ich hab grade keinen bescheid da, aber schau mal auf den alten bescheid.
da steht im kleingedruckten doch bestimmt was mit "vorbehalt".

guss axel
 

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was nicht geht wird gefahren ;)
Volker
Quasselstrippe
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Re: finanzamt steuern nachbezahlen

Beitrag von Volker »

bully hat geschrieben::(
bekam heute vom finanzamt einen finanzfeststellungbescheid.
sie haben meine ambualnce ,neu eingerechnet .
ich soll jetzt 40,- nachbesteueren . geht das überhaupt ?

im oktober 04 habe ich beim strassenverkehrsamt die fahrzeugsteuer vom kontoabbuchen lassen. und jetzt im mai soll ich noch mal nachbezahlen ..... was soll das .

kann man einspruch einlegen geht das , sie haben mir sofort ein überweisungsträger voll ausgefüllt mitgeschickt. :?:


sind die den irre :evil: :mrgreen:
:arrow:
KraftStG § 12 i.d.F. 09.12.2004

§ 12 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) eintreten oder wegfallen oder
wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt zuständig wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.

:arrow:
GG Artikel 19 i.d.F. 26.07.2002

I. Die Grundrechte

Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten
...
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Noch Fragen? :D
 

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bully
Labertasche
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re

Beitrag von bully »

:(
danke volker du machst mir mal wieder mut :lol:
also wieder mehr geld bezahlen :evil:
´weiss den der staat noch immer nicht was er will.. :?:
 

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Sifu
Quasselstrippe
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Beitrag von Sifu »

Doch,dein Geld :cry:
 

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Glück Auf !

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landyguenter110
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Beitrag von landyguenter110 »

Hey Leute werdet Mitglieder bei Proallrad e. V.
www.proallrad.com sehr viele Interessante INfos der Beitrag ist 25 € im Jahr denke die Lohnen sich auf jeden Fall. Der Verein übernimmt alle rechtlichen Schritte
 

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Anoplophora
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Beitrag von Anoplophora »

Ja, kann ich ebenfalls nur empfehlen. Das habe ich auch gemacht.

Nur ein kleiner Hinweis. Die 25.-€ sind der Beitrag. Daraus läuft z.B. die Klage gegen TÜV und DEKRA, weil die sich weigeren die AF-Eintragung vorzunehmen.

Die rechtliche Vertretung beim Einspruch gegen den Steuerbescheid macht eine renomierte Kanzlei, die sich früher schon mal erfolgreich für die Aktion "Kombinationskraftwagen" eingesetzt hat. Das kostet allerdings Geld. Da dann alllerdings eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten loslegt, ist es entsprechend billiger.

Ich kann uns nur viel Erfolg wünschen!!!!

Horrido
Tom
 

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