MK v MJ

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gnasher
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MK v MJ

Beitrag von gnasher » 23.05.2015, 09:33

ich war in der Army und ich glaube ich hab (auch stalwarts und TM) Bedford MK gefahren, kann jemand mir sagen die unterschied von MK und MJ :?:

sieht gleiche aus aber konnte mit der baujahr und/oder Motor sein.

Danke
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gnasher
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Re: MK v MJ

Beitrag von gnasher » 23.05.2015, 09:38

Hab ich Danke trotzdem , ich hatte recht - Motor.

aber ich habe hier gesehen MK/J mit 6Ton ? die sind aber über 8Ton ?, wie geht das mit Sonntag fahren und brauchst du auch eine Tacko oder ?
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Mr.Parish
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Re: MK v MJ

Beitrag von Mr.Parish » 23.05.2015, 14:18

Hi,

sind dann abgelastet auf max. 7,5to...

Cheers

Matt
Es gibt nur sehr wenige Probleme, welche sich nicht mit der richtigen Anwendung von Explosivstoffen lösen lassen!

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gnasher
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Re: MK v MJ

Beitrag von gnasher » 23.05.2015, 14:21

Bin Doooof :oops: wie geht das denn bitte ?
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aluschubser
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Re: MK v MJ

Beitrag von aluschubser » 23.05.2015, 15:19

Wie "ablasten" geht?
Du mußt soviel aus- bzw. umbauen, damit du auf eine Leermasse von maximal 7,1 t kommst. Dann kann der TÜV-Onkel das nachwiegen und in den Papieren eine zulässige Gesamtmasse von unter 7,5t eintragen. Sonntagsfahrverbot besteht nur für Fahrzeuge über 7,5t

Aber für diejenigen hier, die eine größere zulässige Gesamtmasse fahren, könnte dieser Zusatz im § 30 Abs. 3 und 4 StVO interresant sein:
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
-Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
-Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
-Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).
Punkt 3: Bett, Kühlschrank, Herd ist ja oft fest eingebaut. Außerdem trifft für die meisten hier doch "Ausstellungsfahrzeug" zu. :mrgreen:
beste Grüße,
Hauke
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Re: MK v MJ

Beitrag von BYFF » 23.05.2015, 20:16

Der mj mit Koffer wiegt rund 5 t also musst du nur von den 9,6t auf 7,49 t beim TÜV die Papiere umdaddeln und kannst Bedford fahren ! Macht im übrigen echt Laune


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Re: MK v MJ

Beitrag von BYFF » 23.05.2015, 20:17

Und mit h Kennzeichen können dich alle mal an arsch fassen ;-)


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Re: MK v MJ

Beitrag von gnasher » 24.05.2015, 09:23

BYFF: wie bekommst du eine LKW von 9,6t auf 7,49 t - 2ton irgendwie in Luft schiessen oder wie ?

und was meinst du mit "Am arsch fassen" ? Sauerlandisch ist das nicht :wink:
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Re: MK v MJ

Beitrag von aluschubser » 24.05.2015, 09:46

gnasher hat geschrieben:BYFF: wie bekommst du eine LKW von 9,6t auf 7,49 t - 2ton irgendwie in Luft schiessen oder wie ?
Im KFZ-Schein steht die zul. Gesamtmasse von 9,6t.
Zulässige Gesamtmasse = Leermasse + Zuladung
also
9,6t = 5t + 4,6t
Bei einer 'Ablastung' auf 7,5t also
7,5t = 5t + 2,5t
Man verzichtet ganz simpel auf 2t Zuladung, was bei der Nutzung als WoMo ja auch leicht zu verschmerzen ist.
beste Grüße,
Hauke
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Re: MK v MJ

Beitrag von gnasher » 24.05.2015, 09:50

:oops: danke
wollte eigentlich eine stalwart Kaufen aber ich bin nicht die GD von der Sparkasse leider.
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Re: MK v MJ

Beitrag von aluschubser » 24.05.2015, 10:44

Beim Stalwart bekommst du aber auch sowieso Probleme, den abzulasten, der wiegt doch leer schon 8,5 ton. Eher unwahrscheinlich, das man da 1,5t rausgeflext bekommt.
beste Grüße,
Hauke
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Re: MK v MJ

Beitrag von gnasher » 24.05.2015, 22:22

Aber ich würde sowieso wenig fahren, Lkw schein hab ich
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Re: MK v MJ

Beitrag von NFG-MSG » 25.05.2015, 17:15

der Alvis Stalwart ist soweit ich weis sowiso zu breit 2,56 m.
und mit 64 km/h alsolut langsam
und säuft 71 Ltr.
so die officellen angaben

gruss
Jürgen
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Re: MK v MJ

Beitrag von gnasher » 25.05.2015, 19:25

ich weiss.
wir haben nie auf der Autobahn gefahren nur landstrasse oder Off Road.

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aber trotzdem absolut geil zu Fahren :D
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Re: MK v MJ

Beitrag von Landyfan21077 » 26.05.2015, 09:36

aluschubser hat geschrieben: Aber für diejenigen hier, die eine größere zulässige Gesamtmasse fahren, könnte dieser Zusatz im § 30 Abs. 3 und 4 StVO interresant sein:
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
-Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
-Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
-Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).
Punkt 3: Bett, Kühlschrank, Herd ist ja oft fest eingebaut. Außerdem trifft für die meisten hier doch "Ausstellungsfahrzeug" zu. :mrgreen:
Gilt aber nur für Sonder-Kfz..... Wenn im Schein "LKW" steht, ist es der Rennleitung Wurst, was und wie auf der Ladefläche verbaut wurde, dann fällst Du unter das Sonn- und Feitertags-Fahrverbot. Erst wenn aus der Zulassungsbescheinigung hervorgeht, dass es sich eben nicht mehr um einen LKW, sondern um ein So-Kfz handelt, bist Du vom Verbot nicht mehr betroffen.
37KL76 (hat einen treusorgenden neuen Besitzer gefunden)
26KJ13

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