Ich bin zufällig auf eine Anfrage gestoßen , die ein angehender Funkamateur an die Bundesnetzagentur gestellt hat , weil er vor Lizenzerteilung schon empfangen und dazu eine Amateurfunkstelle nutzen will . Da scheint es etwas Neues zu geben, denn früher war ja allein das Bereithalten einer betriebsbereiten Amateurfunkanlage schon strafbar .
Die Antwort der BNetzAg ( Stand März 2016 ) lautete sinngemäß , daß er eine Amateurfunkstelle , also ein Gerät , welches auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan festgelegten Frequenzen arbeitet , zum Mithören betreiben darf - natürlich nur auf Amateurfunkbändern .
Die gepostete Frage und das eingestellte ausführliche Antwortschreiben der BNetzAg findet man unter www.pmr-funkgeraete.de im Forum/Amateurfunk/Generelle Diskussion ...
Heißt natürlich , daß man den Wachtmeister auch weiterhin nicht unbedingt 55.500 Mhz auf dem Display sehen lassen sollte ...
