komme gerade vom strassenverkehrsamt .
ab denn 01.10.05 werden nur noch g1 und g2 ausgegeben.
g1 -fahrzeugbrief ,eintragungen nur die letzten drei halter
g2-schein ,mit fahrzeugdaten tüv,asu
in scheckkartenform .
schade nur für die oldtimerfreaks , müssen dann ihren abgeben ,(fahrzeughistorybrief) .
oder ist der zufällig verloren gegangen
laut aussage der frau am schalter 4.
laut gesetztgeber.
01.10.05 neue zulassungskarten g1-2
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- Labertasche
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01.10.05 neue zulassungskarten g1-2
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- Quasselstrippe
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Laut aussage der DEUVET (Oldtimer Verband) sind gespäche am gange das es wohl eine ausnahme für Oldtimer geben wird. Dabei soll die grenze auf 25 jahren festgelegt werden. Da bestrebungen seiten der Regierung im gange sind diese auf 30 jahren( wichtig für rote 07) anzuheben. Aber dank EU !!!!!! soll diese jetzt doch auf 25 Jahre fest gelegt werden.
Also abwarten!
gruss Achim
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- Quasselstrippe
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Hier ist die Regelung:
Ab dem 1. Oktober.2005 werden die Zulassungsbescheinigungen I und II den Kraftfahrzeugbrief und Fahrzeugschein nach bisherigem Muster ersetzen. Aktuell liegen die Richtlinien zur Ausführung vor. Diese geben den Zulassungsstellen die konkreten Verfahrensweisen vor. Damit sind nun etliche Detailfragen zur Handhabung der neuen Fahrzeugdokumente geklärt. Neue Fahrzeugpapiere – kein Austausch bei Adressänderung Ändert der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz innerhalb ein und desselben Zulassungsbezirkes, so werden die Zulassungsdokumente – ähnlich wie beim Personalausweis – nur mittels eines Adressaufklebers geändert. Die Dokumente als solche bleiben erhalten. Nur versicherungspflichtige Fahrzeuge Für Fahrzeuge, die versicherungspflichtig, aber nicht zulassungspflichtig sind, wird nur eine Zulassungsbescheinigung I (ZB I) ausgestellt. Die Zulassungsbescheinigung II (ZB II) entfällt. Freiwillige Zulassung nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge Auch nach der Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen bleibt die freiwillige Zulassung nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge auf Antrag möglich. Stilllegung Bislang wurde bei der Stilllegung von Fahrzeugen von den Zulassungsbehörden der Fahrzeugschein einbehalten. Der Fahrzeugbrief erhielt einen Stilllegungsvermerk. Künftig werden dem Halter sowohl die ZB I (Fahrzeugschein) als auch die ZB II (Fahrzeugbrief) wieder ausgehändigt. Ein Stilllegungsvermerk erfolgt nicht. Für die Wiederzulassung wird neben der Vorlage der Zulassungsbescheinigungen I und II die Abmeldebescheinigung benötigt. Austausch der Dokumente bei Wechsel des Halters In der ZB II (Fahrzeugbrief) ist nur noch Raum für einen Halterwechsel. Daher muss bei jedem zweiten Halterwechsel eine neue ZB II ausgestellt werden. Änderungen am Fahrzeug Werden am Fahrzeug Änderungen vorgenommen, die eine Eintragung in ZB I und / oder ZB II erforderlich machen, ist die Ausstellung neuer Fahrzeugdokumente erforderlichNeue Fahrzeugdokumente – Detailfragen nun geklärt
Gruss Achim
Ab dem 1. Oktober.2005 werden die Zulassungsbescheinigungen I und II den Kraftfahrzeugbrief und Fahrzeugschein nach bisherigem Muster ersetzen. Aktuell liegen die Richtlinien zur Ausführung vor. Diese geben den Zulassungsstellen die konkreten Verfahrensweisen vor. Damit sind nun etliche Detailfragen zur Handhabung der neuen Fahrzeugdokumente geklärt. Neue Fahrzeugpapiere – kein Austausch bei Adressänderung Ändert der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz innerhalb ein und desselben Zulassungsbezirkes, so werden die Zulassungsdokumente – ähnlich wie beim Personalausweis – nur mittels eines Adressaufklebers geändert. Die Dokumente als solche bleiben erhalten. Nur versicherungspflichtige Fahrzeuge Für Fahrzeuge, die versicherungspflichtig, aber nicht zulassungspflichtig sind, wird nur eine Zulassungsbescheinigung I (ZB I) ausgestellt. Die Zulassungsbescheinigung II (ZB II) entfällt. Freiwillige Zulassung nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge Auch nach der Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen bleibt die freiwillige Zulassung nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge auf Antrag möglich. Stilllegung Bislang wurde bei der Stilllegung von Fahrzeugen von den Zulassungsbehörden der Fahrzeugschein einbehalten. Der Fahrzeugbrief erhielt einen Stilllegungsvermerk. Künftig werden dem Halter sowohl die ZB I (Fahrzeugschein) als auch die ZB II (Fahrzeugbrief) wieder ausgehändigt. Ein Stilllegungsvermerk erfolgt nicht. Für die Wiederzulassung wird neben der Vorlage der Zulassungsbescheinigungen I und II die Abmeldebescheinigung benötigt. Austausch der Dokumente bei Wechsel des Halters In der ZB II (Fahrzeugbrief) ist nur noch Raum für einen Halterwechsel. Daher muss bei jedem zweiten Halterwechsel eine neue ZB II ausgestellt werden. Änderungen am Fahrzeug Werden am Fahrzeug Änderungen vorgenommen, die eine Eintragung in ZB I und / oder ZB II erforderlich machen, ist die Ausstellung neuer Fahrzeugdokumente erforderlichNeue Fahrzeugdokumente – Detailfragen nun geklärt
Gruss Achim
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